Urteil des BAG vom 12.03.2015, Az: 6 AZR 82/14
Das BAG hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag mit u.a. folgendem schriftlichen Inhalt:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.12.2012 beendet wird.
[…]9. Die Vertragsparteien verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.)
Der Arbeitnehmer wollte den Aufhebungsvertrag später nicht gelten lassen.
Das BAG hat zunächst darauf verwiesen, dass auch so genannte „Einmalbedingungen“ im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind. Der AGB-Kontrolle unterliegen also auch solche durch den Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen (wirklichen) Einfluss nehmen konnte. Vereinbarungen der Vertragsparteien, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungen bestimmen, unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit (§307 Abs. 3 Satz 1 BGB) regelmäßig nicht der ABG-Kontrolle.
Im vorliegenden Fall sah das BAG in der Regelung nach Nr. 9 jedoch „nur“ eine kontrollfähige Nebenabrede. Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht als widerrechtliche anzusehen ist. Andernfalls benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Arbeitgeber muss, damit der vorformulierte Kündigungsverzicht hält, eine Kündigung – aus objektiver Sicht – ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Nicht notwendig ist allerdings, dass die Kündigung, wäre sie tatsächlich ausgesprochen worden, vor dem Arbeitsgericht auch Bestand gehabt hätte.
Übrigens: Eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit verhindert die Unwirksamkeit eines solchen vorformulierten Klageverzichts in einem Aufhebungsvertrag regelmäßig nicht!