Urteil des OLG Dresden, 25.08.2016, Az. 8 U 347/16
Gesellschafter haben das Recht, bei einer Gesellschafterversammlung auch anwesend zu sein und angehört zu werden, wenn sie nicht stimmberechtigt sind. So ist etwa eine Gesellschafterversammlung, die einen Mitgesellschafter ausschließen will, weil dieser gegen wesentliche gesellschaftsvertragliche Pflichten verstoßen hat, gleichwohl verpflichtet, diesen Gesellschafter einzuladen und teilnehmen zu lassen. Auf sein Stimmrecht kommt es hierbei nicht an.
Möchte dieser Gesellschafter jedoch anwaltlichen Beistand in der Gesellschafterversammlung, ist darauf zu achten, was der Gesellschaftsvertrag dazu regelt.
Wird im Gesellschaftsvertrag nicht angeordnet, dass die Ausübung von Gesellschaftsrechten höchst persönlich ist, kann sich der Gesellschafter zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Allerdings hat der Gesellschafter dann selbst keinen Anspruch mehr auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Es obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, ob in diesem Fall neben dem Gesellschafter auch der Anwalt an der Gesellschafterversammlung teilnehmen darf (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1993, 1474 bzw. OLG Hamm GmbH Recht 2003, 1211). Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter sein Stimmrecht selbst ausübt in der Gesellschafterversammlung und der Rechtsanwalt lediglich den Gesellschafter begleitet und berät. Sollte also weder der Gesellschaftsvertrag noch ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung dies erlauben, scheidet die gleichzeitige Teilnahme eines Gesellschafters und eines Rechtsanwalts in der Gesellschafterversammlung aus (OLG Stuttgart, GmbH-Recht 1997, 1107). Dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und der Gesellschafter die erforderliche Sachkunde braucht. In diesen Fällen ist die Begleitung eines Gesellschafters für derartige Tagesordnungspunkte in der Gesellschafterversammlung zulässig (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16). Dieser Umstand ist vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn der teilnahmewillige Rechtsanwalt neben dem Gesellschafter Zutritt zum Versammlungsort begehrt und der Versammlungsleiter oder Hausrechtsinhaber zwar dem Gesellschafter, nicht aber dem Rechtsanwalt den Zutritt zur Versammlung gewährt. In diesem Fall ist einer teilnahmebefugten Person der Zutritt zum Versammlungsort verwehrt und in der Folge darf eine Gesellschafterversammlung dort nicht abgehalten werden (OLG Hamm im GmbH-Recht 2003, 1211 – vgl. insgesamt ZIP 2016/2062 ff.).