Die individuelle Gestaltung von Verträgen ist anspruchsvolles Kernstück anwaltlicher Aufgaben. Ein sorgfältig erstellter Vertrag ist Garant für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen und vermeidet kostenintensive Rechtsstreitigkeiten. Gerade bei komplexen Sachverhalten sollte die ungeprüfte Verwendung von Standardverträgen vermieden werden.
Aufgrund unserer Kooperation mit Notariaten sind wir in der Lage, kurzfristig Beurkundungstermine zu realisieren.
Die Beratungsschwerpunkte unserer Kanzlei
- kurzfristige Erstellung oder Prüfung von Verträgen unterschiedlicher Branchen,
- das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- die Themen Rücktritt, Widerruf und Vertragsanfechtung,
- Haftungsbegrenzung und Wettbewerbsklauseln,
- Führen von Vertragsverhandlungen,
- Geltendmachung bzw. Abwehr von vertraglichen Forderungen und
- Sekundäransprüchen (Gewährleistung, Schadensersatz).
Häufige Fragen unserer Mandanten
Was tun bei unberechtigter Kündigung?
Nach Erhalt der Kündigung kann man binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang bei Gericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Wir prüfen für Sie, welche Angriffsmöglichkeiten gegen eine ausgesprochene Kündigung möglich sind. Zudem beraten wir Sie, welche Folgen sich nach einer Kündigung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld ergeben können (Sperrfristen, Anrechnung von Urlaub, Abfindungen etc.)
Wir beraten Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Kündigung sowie bei der einvernehmlichen Vertragsbeendigung, d.h. bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen mit und ohne Abfindung.
Bereits vor Ausspruch der Kündigung sollte geprüft sein, ob für den Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz besteht oder aber auch Sondervorschriften, wie beispielsweise für Behinderte, Schwangere etc., Anwendung finden, ein ggfls. bestehender Betriebsrate angehört wurde oder bei Langzeiterkrankten eine Wiedereingliederungsmöglichkeit besteht.
Wir sind auch bei der Erstellung der Kündigung behilflich und vertreten Sie gerichtlich, sollte der Arbeitnehmer klagen.
Ab wann ist eine Kündigung wirksam?
Da eine Kündigung nach dem Gesetz eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, genügt es, wenn diese dem Empfänger zu geht, d. h. in dessen Machtbereich (bspw. Briefkasten) gelangt. Eine Mitwirkung des Empfängers ist nicht notwendig. D. h. es ist nicht notwendig, dass der Adressat der Kündigung deren Erhalt bescheinigt. Dies spielt allenfalls dafür eine Rolle, dass man später den Zugang beweisen kann. Verweigert der Arbeitnehmer, den Empfang der Kündigung zu quittieren, ist sie ungeachtet dessen wirksam.
Ab wann darf außerordentlich gekündigt werden?
Eine außerordentliche Kündigung benötigt einen „wichtigen Grund“. Dieser wichtige Grund erlaubt es dem Kündigenden, die sonst geltenden Kündigungsfristen außer Acht zu lassen, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine solche Kündigung zieht in der Regel für den gekündigten Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich, da der wichtige Grund meist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist und er damit die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat.
Ab wann darf außerordentlich gekündigt werden?
Eine außerordentliche Kündigung benötigt einen „wichtigen Grund“. Dieser wichtige Grund erlaubt es dem Kündigenden, die sonst geltenden Kündigungsfristen außer Acht zu lassen, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine solche Kündigung zieht in der Regel für den gekündigten Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich, da der wichtige Grund meist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist und er damit die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat.
Ab wann darf außerordentlich gekündigt werden?
Eine außerordentliche Kündigung benötigt einen „wichtigen Grund“. Dieser wichtige Grund erlaubt es dem Kündigenden, die sonst geltenden Kündigungsfristen außer Acht zu lassen, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine solche Kündigung zieht in der Regel für den gekündigten Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich, da der wichtige Grund meist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist und er damit die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat.
Ab wann darf außerordentlich gekündigt werden?
Eine außerordentliche Kündigung benötigt einen „wichtigen Grund“. Dieser wichtige Grund erlaubt es dem Kündigenden, die sonst geltenden Kündigungsfristen außer Acht zu lassen, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine solche Kündigung zieht in der Regel für den gekündigten Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich, da der wichtige Grund meist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist und er damit die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat.
Ab wann darf außerordentlich gekündigt werden?
Eine außerordentliche Kündigung benötigt einen „wichtigen Grund“. Dieser wichtige Grund erlaubt es dem Kündigenden, die sonst geltenden Kündigungsfristen außer Acht zu lassen, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine solche Kündigung zieht in der Regel für den gekündigten Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich, da der wichtige Grund meist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist und er damit die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat.
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Wir sind für Sie da, wenn Sie eine Beratung benötigen. In einem ersten Gespräch erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen die effektivste und für Sie sinnvollste Vorgehensweise und klären Sie in diesem Zusammenhang auch über hierfür anfallende Kosten auf.